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Verbraucherinsolvenzverfahren

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der Insolvenz eines Verbrauchers oder einer sonstigen natürlichen Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (§ 304 I InsO). Auch ehemals Selbstständige können über das Verbraucherinsolvenzverfahren entschuldet werden, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, d.h. sie weniger als 20 Gläubiger haben und dabei keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen geltend gemacht werden.

    2. Das Verbraucher-Insolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen, die aber nicht alle durchlaufen werden müssen: a) Stufe 1: Zunächst soll der zahlungsunfähige Schuldner versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern unter Vermittlung von geeigneten Personen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder Stellen (Schuldnerberatungsstellen) zu einigen und einen Schuldenbereinigungsplan zu verabschieden.

    b) Stufe 2: Gelingt das nicht, kann er beim Insolvenzgericht einen Antrag stellen. Dabei ist eine Bescheinigung der Vermittlungsperson oder -stelle vorzulegen, dass innerhalb der letzten sechs Monate ein ergebnisloser Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden hat (§ 305 I Nr. 1 InsO). Mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll der Schuldner nach § 287 I 1 InsO den Antrag auf Restschuldbefreiung verbinden. Danach findet i.d.R. bei entsprechender Erfolgsaussicht ein gesetzliches Vermittlungsverfahren statt (§§ 305, 306 InsO). Der Schuldenbereinigungsplan gilt als angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Gläubiger (Mehrheit nach Köpfen und Summen) zustimmen und das Gericht die fehlende Zustimmung der anderen ersetzt. Diese dürfen jedoch nicht schlechter gestellt werden als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung (§ 309 InsO). Der Einfachheit halber wird eine Nichtäußerung der Gläubiger innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist als Zustimmung gewertet (§§ 308 I, 307 II InsO). Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans bedeutet auch zugleich den Verzicht auf die nicht erfüllbare Restschuld (Restschulderlass). Die Verfahrenskosten erhalten die Gläubiger vom Schuldner nicht ersetzt (§ 310 InsO). Wegen seiner Forderungen aus dem angenommenen Schuldenbereinigungsplan kann jeder Gläubiger wie aus einem Prozessvergleich vollstrecken (§ 308 I 2 InsO; Vollstreckungstitel).

    c) Stufe 3: Sollte ein Gläubiger den Eröffnungsantrag stellen oder wird der vom Schuldner vorgelegte Antrag nicht angenommen, findet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig, jedoch eine hinreichende Masse (Insolvenzmasse) zur Abdeckung der Verfahrenskosten vorhanden ist, das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren statt (§ 311 InsO).

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