Vergleich
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gegenseitig verpflichtender Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Einvernehmens (Nachgebens) beseitigt wird (im Privatrecht § 779 BGB, im öffentlichen Recht § 55 VwVfG). Vergleiche können auch zur Beendigung eines Zivilprozesses geschlossen werden (Prozessvergleich, § 794 ZPO). Ein Vergleich ist unwirksam, wenn er nach seinem als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würden.
Ein Vergleich kann auch der Zweck eines Insolvenzplans im Insolvenzverfahren sein.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anstalt des öffentlichen Rechts
Besserungsschein
Depot A
Dokumentenakkreditiv
Dokumenteninkasso
Grandfathering
Grundbuch
Kerninflation
Konnossement
Konnossement, Arten
MaComp
Negoziierung
Quantitative Easing
Selbstorganschaft
Tapering
Umsatzsteuer bei Kreditinstituten
Zahlungsbedingungen im Außenhandel
akzessorische Kreditsicherheit
taper tantrum
öffentliches Register
eingehend
Vergleich
ausgehend