Vorlegungsfristen beim Wechsel
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Vorlegungsfrist zur Annahme; der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss, bzw. vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Annahme vorgelegt werden darf. Auch jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss (Art. 22 WG). Wechsel, die auf eine „bestimmte Zeit nach Sicht” lauten, müssen binnen eines Jahres nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfrist abkürzen, aber nicht verlängern (Art. 23 WG). Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlage nochmals vorgelegt wird (Überlegungsfrist, vgl. Art. 24 WG).