Wechsel, Ausfertigung
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Wechsel können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden (Wechsel, Ausstellung), die dann im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind (Art. 64 I, II WG). Die einzelnen Ausfertigungen (z.B. „Primawechsel”, „Sekundawechsel” usw.) bilden zusammen einen einheitlichen Wechsel, sind aber selbstständig verwendbar. Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen; doch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Ausfertigung (Wechsel, Annahme), die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet (Art. 65 I WG). Dementsprechend haften die Indossanten aus den Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen, gegenüber allen Nachfolgern, soweit ihnen die Ausfertigungen nicht herausgegeben worden sind (Art. 65 II WG). Wechsel mit mehreren Ausfertigungen kommen besonders im internationalen Handel vor. Ein Exporteur kann z.B. zwei Ausfertigungen erteilen, wovon er eine dem Importeur zur Annahme zusendet. Von der Wechselausfertigung ist die Abschrift (Wechselkopie, Art. 67 f. WG) zu unterscheiden.