Wechselrückgabe
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Gemäß Wechselabkommen sind nicht bezahlte Wechsel von dem Kreditinstitut, bei dem sie sich befinden, unmittelbar an die erste Inkassostelle zurückzusenden; protestierte Wechsel (Wechselprotest) mit ordnungsgemäßer Protesturkunde spätestens am ersten Geschäftstag nach Erhalt vom Protestbeamten, Wechsel ohne Protest spätestens am ersten Geschäftstag nach Ablauf der Frist für die Vorlegung zur Zahlung. Das gilt auch für Wechsel mit faksimilierten Ausstellerunterschriften und für Abschnitte, die in anderen Punkten nicht Art. 1 und 2 WG entsprechen. Wechsel, die im Abrechnungsverkehr der Deutschen Bundesbank oder von Stellen der Bank unmittelbar vorgelegt werden, sind bei Nichtbezahlung auf demselben Weg zurückzugeben, Abrechnungswechsel bis zu dem in den Geschäftsbedingungen der Abrechnungsstelle, andere Wechsel bis zu dem sonst örtlich festgesetzten Zeitpunkt. Die Pflichten der letzten Inkassostelle (z.B. Notanzeige) obliegen dem Kreditinstitut, das den Wechsel im Abrechnungsverkehr zurückerhält. Zurückgerufene Wechsel sind unverzüglich nach Eingang des Rückrufs an die erste Inkassostelle zurückzusenden. In beiden Fällen ist eine Ausfertigung (Wechsel, Ausfertigung) der Rückrechnung beizufügen. Die erste Inkassostelle ist verpflichtet, nicht eingelöste Wechsel zurückzunehmen. Zurückgenommene Wechsel (mit Ausnahme zurückgerufener Wechsel) dürfen nicht erneut zum Einzug (Wechseleinzug) in den Verkehr gebracht werden. Eine erneute unmittelbare Vorlage zur Einlösung (Wechseleinlösung) bleibt hiervon unberührt.