Zeitbürgschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), bei der sich der Bürge für eine Verbindlichkeit des Schuldners nur zeitlich begrenzt verpflichtet und nach Ablauf der bestimmten Zeit frei wird, wenn nicht der Gläubiger unverzüglich die Einziehung der Forderung beim Hauptschuldner versucht (§§ 777, 772 BGB).
Gegensatz: unbefristete Bürgschaft.
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