Kreditunterlagen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Unterlagen, die ein Kreditnehmer zur Verfügung stellen muss, damit ein Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Entscheidung über eine Kreditvergabe (Erstoffenlegung) und während der Kreditlaufzeit (laufende Offenlegung) prüfen kann. Hiebei soll ermittelt werden, ob der Kreditnehmer die Zins- und Tilgungsleistungen tragen kann. Im Firmenkundengeschäft sind Kreditinstitute gesetzlich dazu verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen (insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse), wenn das Kreditvolumen 750.000 Euro (bzw. zehn Prozent des nach Art. 4 I Nr. 71 CRR anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts) überschreitet (§ 18 KWG). Ausnahmen bestehen nur in begrenzten Fällen. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben die Kreditnehmer innerhalb vorgeschriebener Fristen die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus haben alle Kreditnehmer (unabhängig von der gesetzlichen Offenlegungspflicht) Unterlagen einzureichen, damit das Kreditinstitut das vorgeschriebene Kredit-Rating durchführen kann.
Als geeignete Offenlegungsunterlagen kommen alle Dokumente in Betracht, die Aufschluss über das Kreditrisiko (Ausfallrisiko) geben. Welche das sein können, hängt vom Einzelfall ab (z.B. Rechtsform). Ausdrücklich im Gesetz erwähnt sind die Jahresabschlüsse. Üblich sind folgende Unterlagen: Bei einer Neuverbindung müssen (bei eingetragenen Firmen) Handelsregisterauszug und bei Gesellschaften die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrags vorgelegt werden. Bei Übernahme der persönlichen Haftung von Inhabern, Gesellschaftern, Geschäftsführern benötigt die Bank eine aktuelle Aufstellung des Privatvermögens und der privaten Schulden sowie zur Klärung der steuerlichen Situation Steuerbescheide, bes. zur Einkommensteuer. Sofern das Privatvermögen persönlich haftender Personen Immobilienvermögen beinhaltet, sind Objektunterlagen (Taxe oder technische Unterlagen, Lichtbilder, Ertragsrechnungen, Grundbuchauszüge, ggf. auch Miet- oder Darlehensverträge) vorzulegen. Geldvermögen kann durch Konto- oder Depotauszüge nachgewiesen werden. Der letzte Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes kann ebenfalls für die Kreditbeurteilung wichtig sein. Soll im Rahmen einer zu beantragenden Kreditgewährung ein bisher dem Kreditinstitut unbekanntes Objekt beliehen werden, dann sollten hierzu Unterlagen eingereicht werden, die den Wert dieses Objektes belegen (z.B. Grundbuchauszug und/oder Kaufvertrag, technische Unterlagen, Lageplan/Katastermaterial usw.)
Im Privatkundengeschäft sind Kreditinstitute bei Verbraucherdarlehensverträgen (Allgemeine und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge) gesetzlich verpflichtet, eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen (§ 18a KWG). Insbesondere bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge wurde geregelt (§§ 505a ff. BGB), dass ein Darlehen nur abgeschlossen werden darf, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Das bedeutet, dass ein Darlehensnehmer alle Unterlagen einzureichen hat, um diese Prüfung durchzuführen (insbesondere Unterlagen, mit denen der Immobilienwert beurteilt werden kann). Vgl. hierzu: Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV).