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Abhängigkeitsbericht
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in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorstand einer abhängigen Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (abhängiges Unternehmen) zu erstellender Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen (§ 312 I 1 AktG). Die Berichtspflicht besteht nicht bei Abschluss eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrages und auch nicht im Falle der Eingliederung (eingegliederte Gesellschaft).
Der gesetzliche Mindestinhalt des Abhängigkeitsberichts ergibt sich aus § 312 I AktG: Zu berichten ist danach u.a. über die auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens vorgenommenen oder unterlassenen Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigungen), Finanzierungsmaßnahmen, Stilllegungen von Betriebsteilen und Investitionen. Zweck der Berichtspflicht ist eine verbesserte Information der Gläubiger der Gesellschaft und ihrer außenstehenden Aktionäre, z.B. zur Sicherung der Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen nach § 317 IV i.V.m. § 309 IV AktG. Da der Abhängigkeitsbericht interne Konzernangelegenheiten betrifft, darf er nicht veröffentlicht und auch den Aktionären nicht zugänglich gemacht werden; er unterliegt stattdessen einem speziellen Prüfungsverfahren durch die Prüfer des Jahresabschlusses und den Aufsichtsrat (AR) (§§ 313, 314 AktG). Aktionären steht (unter in § 315 AktG genannten Voraussetzungen) nur das Recht auf Beantragung einer Sonderprüfung zu; umstritten ist daher, ob die hinter der Berichtspflicht stehende gesetzgeberische Zielsetzung überhaupt erreicht wird.
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