steuerliche Rechtsbehelfsverfahren
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1. Außergerichtliche Rechtsbehelfe: Gegen steuerliche Verwaltungsakte ist als Rechtsbehelf zunächst die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 347 ff. AO) gegeben, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, z.B. des Steuerbescheides, eingelegt werden muss (§ 355 AO). Dies muss schriftlich oder elektronisch (§ 357 I 1 AO) und bei der zuständigen Finanzbehörde (§ 357 II AO) erfolgen. Ansonsten bestehen nur wenige formale und inhaltliche Anforderungen, insbesondere schadet eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs nicht (§ 357 I 3 AO). Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Nach § 367 AO entscheidet über den Einspruch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Im Rahmen der sog. Selbstüberprüfung der Ausgangsbehörde muss der Sachverhalt in vollem Umfang neu geprüft werden, wobei der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Der Einspruch kann bis zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen werden (§ 362 AO).
2. Gerichtliche Rechtsbehelfe: Gegen Entscheidungen im Einspruchsverfahren (Vorverfahren) können nach Maßgabe der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Finanzgerichte angerufen werden (Finanzgerichtsbarkeit). (Anfechtungs-)Klage kann i.d.R. erhoben werden, wenn der Einspruch im Vorverfahren erfolglos geblieben ist (§ 44 FGO), beim zuständigen Finanzgericht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 47 FGO) schriftlich oder zur Niederschrift (§ 64 FGO). Das Klageverfahren ist kostenpflichtig, die Kosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 135 FGO).
Gegen finanzgerichtliche Entscheidungen können Revision bzw. Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden (§§ 115 ff., 128 ff. FGO).