Betriebspachtvertrag
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Unternehmensvertrag nach § 292 I Nr. 3 AktG, durch den sich eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verpflichtet, ihrem Vertragspartner gegen Entgelt (Pachtzins) die Nutzung des Betriebes ihres gesamten Unternehmens für die Dauer der Pachtzeit (Pacht) einzuräumen. Die Verpächterin beschränkt sich dabei regelmäßig auf den Einzug des Pachtzinses, ohne selbst geschäftlich tätig zu sein. Der Pächter führt den Betrieb im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Seine Unternehmensrechtsform ist unerheblich.
Vom Betriebspacht- unterscheidet sich der Betriebsüberlassungsvertrag dadurch, dass bei diesem der Betriebsübernehmer im Rechtsverkehr nicht im eigenen Namen, sondern dem des überlassenden Unternehmens auftritt (sog. Innenpacht).