Bilanzierungsgebot
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Bilanzansatzvorschriften, Steuerbilanz und Handelsbilanz, Unterschiede 1, 3.
2. Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten nach § 246 I HGB in die Bilanz aufzunehmen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bilanzierenden stehen. Für echte Pensionsgeschäfte sieht § 340b HGB die Bilanzierung beim Pensionsgeber, für unechte die Bilanzierung beim Pensionsnehmer vor. In einzelnen Fällen eröffnet das HGB ein Bilanzierungswahlrecht, beispielsweise für die Entwicklungskosten selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, oder spricht ein Bilanzierungsverbot aus (z.B. § 248 HGB).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Betriebsvermögensvergleich
Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung im Vergleich
Bilanzierungsverbot
Einkommensteuer (ESt)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Feststellungsbescheid
Kapitalerträge
Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern
Pauschalwertberichtigungen, steuerliche Grundsätze
Sonderbetriebsausgaben
Steuerarten
Steuerbilanz und Handelsbilanz, Unterschiede
Steuergegenstand
Steuergläubiger
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Verlustberücksichtigung, einkommen- und körperschaftsteuerliche
Wirtschaftsgut
wirtschaftliches Eigentum
Überschusseinkunftsarten
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Bilanzierungsgebot
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