Clearingpflicht
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wesentlicher Bestandteil der EMIR-Regularien. Die Clearingpflicht gilt für Handelsteilnehmer aus dem Finanzbereich („financial counterparties“), die in der Europäischen Union der Finanzaufsicht unterliegen. Damit sind insbesondere Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierhändler, Investmentfonds, Pensionsfonds sowie alternative Investmentfonds gemäß AIFM-Richtlinie eingeschlossen. Um die Clearingpflicht zu erfüllen, muss ein Anschluss an einen Zentralen Kontrahenten gegeben sein. Dies kann entweder mittels einer Clearingmitgliedschaft oder mittels einer indirekten Verbindung zu einem Zentralen Kontrahenten erfolgen. Nichtfinanzielle Gegenparteien werden von der Clearingpflicht erfasst, wenn sie in einem größeren Umfang Derivate einsetzen, die nicht zur Absicherung der wirtschaftlichen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit dienen und sofern festgelegte Clearingschwellen überschritten werden. Letztere basieren auf Brutto-Nominalvolumen der gehandelten Derivate und belaufen sich auf eine Mrd. Euro für Kredit- und Aktienderivate sowie auf drei Mrd. Euro für alle anderen OTC-Derivate (z.B. Devisenderivate). Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien können eine generelle Ausnahme von der Clearingpflicht in Anspruch nehmen, wenn es sich um gruppeninterne Geschäfte i.S.d. Art. 3, Art. 2 Nr. 16 EMIR handelt.