Devisenbewirtschaftung
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1. Begriff: teilweise oder völlige staatliche Lenkung des Geld- und Kapitalverkehrs mit dem Ausland durch Ge- und Verbote sowie Beschränkungen, wobei Anknüpfungspunkt für die Reglementierungen verschiedene Kriterien sein können: Art der Zahlungsverpflichtung, Leistungszweck, Zahlungsort, Zahlungswährung, Herkunft des Gläubigers usw. Devisenbewirtschaftung erfordert eine zentrale Steuerung und Kontrolle des Außenwirtschaftsverkehrs und führt zu einer Einschränkung bzw. Aufhebung der Konvertibilität der betroffenen Währung.
2. Ziele: Die Devisenbewirtschaftung zielt auf eine möglichst exakte Abstimmung der Einnahmen und Ausgaben von Devisen, Sorten und ausländischen Wertpapieren im Hinblick auf die Kontrolle des Wechselkurses und damit auf den Ausgleich der Zahlungsbilanz. Durch die Lenkung des internationalen Zahlungsverkehrs erfolgt auch eine Einflussnahme auf den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr, wenn dieser nicht ohnehin bereits durch staatliche Außenhandelsmonopole abgewickelt wird. Der freie Besitz und die freie Austauschbarkeit (Konvertibilität) von Devisen ist ausgeschlossen.
3. Maßnahmen der Devisenbewirtschaftung sind u.a. Ablieferungspflichten für Devisen, Zuteilungssysteme von Devisen für Importe entsprechend der staatlichen Bedarfsskala, Monopolisierung des Devisenhandels bei der Zentralbank.
4. Anwendung: Aufgrund der negativen Erfahrungen mit der während der 1930er-Jahre weltweit üblichen Devisenbewirtschaftung (der Rückgang des Welthandels brachte allen Ländern Wohlstandseinbußen) setzten nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der Tätigkeit des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der OECD Bemühungen um die Liberalisierung des internationalen Kapitalverkehrs ein. Im früheren Ostblock war die Devisenbewirtschaftung Teil der zentralen Lenkung des Außenwirtschaftsverkehrs. In der Bundesrepublik Deutschland wurden die letzten Bestandteile der zuletzt seit 1931 bestehenden Devisenbewirtschaftung mit dem Übergang zur Konvertibilität Anfang 1959 beseitigt. Durch das mit Wirkung vom 1.9.1961 in Kraft getretene Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wurde diese Freizügigkeit auch gesetzlich verankert (§ 1, Außenwirtschaftsrecht). Das AWG enthält derzeit auch keine Ermächtigung, aufgrund der die Bundesregierung durch Verordnung eine Ablieferungspflicht für eingehende Devisenzahlungen und eine Genehmigungspflicht für Zahlungen an Gebietsfremde einführen kann. Zahlungsvorgänge, die Begründung dafür bzw. die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden und die Vermögensanlagen von Gebietsansässigen im Ausland bzw. Gebietsfremden im Inland sind jedoch zwecks statistischer Erfassung zur Aufstellung der Zahlungsbilanz gemäß Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank zu melden (Meldungen über den Außenwirtschaftsverkehr).
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Interne Verweise
Devisenbewirtschaftung
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- Außenwirtschaftsrecht
- Außenwirtschaftsverkehr
- Deutsche Bundesbank
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- Gebietsansässiger
- Gebietsfremder
- Gläubiger
- Internationaler Währungsfonds (IWF)
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- Konvertibilität
- Liberalisierung
- Meldungen über den Außenwirtschaftsverkehr
- Sorten
- Verbindlichkeit
- Wechselkurs
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- Währung
- Zahlungsbilanz
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