Compliance
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Compliance steht für ein aus dem angloamerikanischen Bereich stammendes Konzept („Wohlverhalten“), das allgemein alle (organisatorischen) Maßnahmen umfasst, die dazu dienen, in einem Unternehmen recht- und ordnungsmäßiges Verhalten der Mitarbeiter sicherzustellen; Compliance wurde im Hinblick auf im Zuge der Globalisierung zunehmend stärker verflochtene Finanzmärkte auch in der Europäischen Gemeinschaft (durch die Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie) und in Deutschland (über das Wertpapierhandelsgesetz [WpHG]) bedeutsam. Zu international anerkannten Rahmenbedingungen für funktionsfähige Finanzmärkte gehört die möglichst umfassende Vermeidung von Interessenkonflikten beim Erbringen von Wertpapierdienstleistungen.
2. Gesetzliche Grundlage: Gemäß AT 6 Nr. 1 des Rundschreibens 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten - MaComp der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten, die sicherstellen, dass das Unternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen des WpHG nachkommen, wobei insbesondere die Einrichtung einer dauerhaften und wirksamen sowie prozessbegleitend als auch präventiv tätigen Compliance-Funktion gefordert wird, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann. Allerdings bleibt die Geschäftsleitung für die Einhaltung der Organisationspflichten verantwortlich (AT 4 MaComp). Bei der Ausgestaltung der Compliance-Organisation sind Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des jeweiligen Geschäfts sowie Art und Spektrum der angebotenen Wertpapierdienstleistungen zu berücksichtigen (AT 3.2 MaComp). In BT 1.1 Nr. 3 MaComp wird von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Benennung eines Compliance-Beauftragten gefordert, der für die Compliance-Funktion und die Berichte an die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan verantwortlich ist. Allerdings verbleibt die Gesamtverantwortung für die Compliance-Funktion bei der Geschäftsleitung. Die Stellung der Compliance-Funktion im Unternehmen wird in BT 1.1 MaComp erläutert, während BT 1.2 MaComp die Aufgaben der Compliance-Funktion benennt. AT 6.2 MaComp konkretisiert die notwendigen Mittel und Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Verfügen Wertpapierdienstleistungsunternehmen demnach regelmäßig über compliance-relevante Informationen (vor allem über Insiderinformationen), müssen sie ausreichende Vorkehrungen treffen und Maßnahmen ergreifen, um die im Unternehmen vorliegenden Informationen zu erfassen und ihre bestimmungsgemäße Weitergabe zu überwachen. Hierzu zählt etwa das Einrichten von Vertraulichkeitsbereichen (Chinese Walls), die Beschränkung des bereichsüberschreitenden Informationsflusses (Wall Crossing) auf das Erforderliche sowie die Überwachung von Geschäften in Finanzinstrumenten mithilfe von Beobachtungslisten (watch-list) oder Verbots-/Sperrlisten (restricted-list).
2. Gesetzliche Grundlage: Gemäß AT 6 Nr. 1 des Rundschreibens 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten - MaComp der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten, die sicherstellen, dass das Unternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen des WpHG nachkommen, wobei insbesondere die Einrichtung einer dauerhaften und wirksamen sowie prozessbegleitend als auch präventiv tätigen Compliance-Funktion gefordert wird, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann. Allerdings bleibt die Geschäftsleitung für die Einhaltung der Organisationspflichten verantwortlich (AT 4 MaComp). Bei der Ausgestaltung der Compliance-Organisation sind Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des jeweiligen Geschäfts sowie Art und Spektrum der angebotenen Wertpapierdienstleistungen zu berücksichtigen (AT 3.2 MaComp). In BT 1.1 Nr. 3 MaComp wird von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Benennung eines Compliance-Beauftragten gefordert, der für die Compliance-Funktion und die Berichte an die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan verantwortlich ist. Allerdings verbleibt die Gesamtverantwortung für die Compliance-Funktion bei der Geschäftsleitung. Die Stellung der Compliance-Funktion im Unternehmen wird in BT 1.1 MaComp erläutert, während BT 1.2 MaComp die Aufgaben der Compliance-Funktion benennt. AT 6.2 MaComp konkretisiert die notwendigen Mittel und Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Verfügen Wertpapierdienstleistungsunternehmen demnach regelmäßig über compliance-relevante Informationen (vor allem über Insiderinformationen), müssen sie ausreichende Vorkehrungen treffen und Maßnahmen ergreifen, um die im Unternehmen vorliegenden Informationen zu erfassen und ihre bestimmungsgemäße Weitergabe zu überwachen. Hierzu zählt etwa das Einrichten von Vertraulichkeitsbereichen (Chinese Walls), die Beschränkung des bereichsüberschreitenden Informationsflusses (Wall Crossing) auf das Erforderliche sowie die Überwachung von Geschäften in Finanzinstrumenten mithilfe von Beobachtungslisten (watch-list) oder Verbots-/Sperrlisten (restricted-list).
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Interne Verweise
Auslagerung
Basel IV
Capital Requirements Regulation
Ergänzungskapital
Finanzunternehmen i.S. des KWG
Großkredit
Hybridkapital
Internal Ratings Based Approach (IRBA)
Kapitalerhaltungspuffer
Kernkapital
Leverage Ratio
Liquidity Coverage Ratio (LCR)
Mitarbeitergeschäfte
Net Stable Funding Ratio (NSFR)
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
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