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Pfandbriefdeckung

(weitergeleitet von Deckung von Kommunalschuldverschreibungen)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Nach § 4 I 1 PfandBG muss die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe (Pfandbriefumlauf) nach dem Barwert, in den Zins- und Tilgungszahlungen einbezogen sind, sichergestellt sein. Dabei wird eine sogenannte sichernde Überdeckung dergestalt gefordert, dass der Barwert der in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte um (mindestens) zwei Prozent höher sein muss als der Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten. Neben dieser barwertigen Deckung fordert § 4 II PfandBG auch eine nominelle Deckung, nach der die im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung ihrem Nennwert nach jederzeit durch Werte in mindestens gleicher Höhe gedeckt sein müssen. Sofern der maximale Einlösungswert der Pfandbriefe, der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannt ist, den Nennwert übersteigt, ist dieser anstelle des Nennwerts zu verwenden.

    2. Deckungswerte: Für die sichernde Überdeckung sind nach § 4 I 2 PfandBG die folgenden Positionen geeignet:
    a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, sofern sie geschuldet werden von dem Bund oder einem seiner Sondervermögen, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften (EG), einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarats, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder von Kanada, Japan, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), sofern die von diesen Staaten geschuldeten Positionen nach den Bestimmungen der Capital Requirements Regulation (CRR) ein Risikogewicht auf Basis eines externen Ratings einer anerkannten internationalen Ratingagentur von null Prozent erhalten;
    b) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung von einer der vorgenannten Stellen gewährleistet wird;
    c) Guthaben bei der Europäischen Zentralbank (EZB), bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der EU oder – unter bestimmten Voraussetzungen – bei Kreditinstituten mit Sitz im EWR, in Kanada, Japan, der Schweiz oder den USA, sofern den Guthaben bei diesen Kreditinstituten ein Risikogewicht auf Basis eines externen Ratings einer anerkannten internationalen Ratingagentur von 20 Prozent oder - wenn die Guthaben eine Ursprungslaufzeit von bis zu 100 Tagen haben und das Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat - 20 oder 50 Prozent zugeordnet worden ist.

    Darüber hinaus sind in Abhängigkeit von der Art des Pfandbriefs die folgenden Deckungswerte vorgeschrieben, sofern sie die jeweils spezifischen Anforderungen erfüllen:
    a) Hypothekenpfandbriefe sind durch Hypotheken zu sichern (§ 12 I PfandBG);
    b) öffentliche Pfandbriefe sind durch Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus vergleichbaren Rechtsgeschäften zu sichern, wobei sich die Forderungen gegen bestimmte öffentliche Stellen richten müssen (§ 20 I PfandBG);
    c) Schiffspfandbriefe müssen durch durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen gesichert werden (§ 21 PfandBG);
    d) Flugzeugpfandbriefe sind durch durch Registerpfandrechte gesicherte Darlehensforderungen zu sichern (§ 26a PfandBG).
    Sowohl bei Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen als auch bei Flugzeugpfandbriefen kann die vorgeschriebene Deckung jeweils durch weitere spezifische Deckungswerte erfolgen.

    3. Deckungsregister: Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, für jede Pfandbriefgattung ein sogenanntes Deckungsregister zu führen. In das jeweilige Deckungsregister hat die Pfandbriefbank die von ihr zur Deckung der Pfandbriefe verwendeten Deckungswerte einzeln einzutragen (§ 5 I PfandBG).

    4. Treuhänder: Bei allen Pfandbriefbanken ist jeweils ein Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter zu bestellen; er wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach Anhörung der Bank berufen (§ 7 I, III PfandBG). Der Treuhänder hat v.a. darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe jederzeit vorhanden ist (§ 8 I PfandBG).

    5. Beleihungsgrenzen: Für Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe ist eine Obergrenze von 60 Prozent des Beleihungswerts, Schiffsbeleihungswerts bzw. Flugzeugbeleihungswerts vorgegeben (§§ 14, 22, 26b PfandBG).

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