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Revision von Deutsche Bundesbank, Rechtsstellung vom 12.11.2018 - 20:17

Deutsche Bundesbank, Rechtsstellung

Definition: Was ist "Deutsche Bundesbank, Rechtsstellung"?

Stellung der Deutschen Bundesbank im Rechtsgefüge des nationalen und europäischen Rechts.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Nach § 2 BBankG ist die Deutsche Bundesbank eine „bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts”. Mangels eindeutiger Einordnung in die klassischen Organisationsformen Körperschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts oder Stiftung wird sie überwiegend als Einrichtung anstaltsähnlicher Art gekennzeichnet. Ihr Grundkapital beträgt 2,5 Mrd. Euro und steht dem Bund zu. An diesen ist daher auch der verbleibende Bundesbankgewinn (§ 27 Nr. 2 BBankG) abzuführen. Seit der Neufassung des § 2 S. 3 BBankG im Jahr 1991 ist der Sitz der deutschen Zentralbank endgültig Frankfurt a.M.

    2. Teil der Exekutive: Die Bundesbank gehört zur vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 III und 20 III GG. Trotzdem hat sie auch Befugnisse zum Erlass von Rechtsvorschriften, soweit sie der Gesetzgeber im Bundesbankgesetz, aber etwa auch im Außenwirtschaftsrecht damit ausgestattet hat (z.B. Anordnung von statistischen Erhebungen). Als Währungsbank und Notenbank der Bundesrepublik Deutschland (Art. 88 GG) ist die Bundesbank bei Ausübung ihrer Befugnisse nach dem BBankG von Weisungen der Bundesregierung unabhängig (§ 12 S. 1 BBankG; Deutsche Bundesbank, Autonomie). Seit dem Eintritt in die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1.1.1999 ist die Bundesbank, obwohl weiterhin nationale Zentralbank (NZB) der Bundesrepublik Deutschland, integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Sie betreibt keine eigenständige Geldpolitik mehr, sondern handelt gemäß den Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB), Art. 14.3 ESZB-Satzung.

    3. Kaufmann und Kreditinstitut: Die Bundesbank ist Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB). Sie betreibt ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB, wird aber nicht im Handelsregister eingetragen (§ 29 III BBankG). Ferner ist die Bundesbank Kreditinstitut i.S. des KWG, unterliegt aber nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 2 I Nr. 1 KWG), wirkt vielmehr selbst an der Bankenaufsicht mit (§ 7 KWG). Die Deutsche Bundesbank betreibt Bankgeschäfte nach § 1 KWG, und ist bei deren Ausführung grundsätzlich an die Bestimmungen des Privatrechts gebunden.

    Für den Geschäftsverkehr mit der Bundesbank gelten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank). Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Die AGB begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bundesbank; vielmehr behält sich diese ausdrücklich vor, bestimmte Geschäfte nach allgemeinen, insbesondere kreditpolitischen Gesichtspunkten nur in beschränktem Umfange oder zeitweilig gar nicht zu betreiben (Nr. I, 1 der AGB der Deutschen Bundesbank).

    4. Anteilseigner der EZB: Die Bundesbank ist nach Art. 28 ESZB-Satzung mit den anderen nationalen Zentralbanken der Eurozone am EZB-Kapital beteiligt; ihr Anteil am eingezahlten Kapital der EZB beträgt 25,56 % (1,95 Mrd. Euro) und ist der größte Anteil des von den 19 am ESZB teilnehmenden Zentralbanken voll eingezahlten Kapitals.

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