Meldungen über den Außenwirtschaftsverkehr
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Meldungen, die Gebietsansässige aufgrund der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (Kreditinstitute auch aufgrund des § 18 BBankG im Rahmen der Bankenstatistik) abzugeben haben und die zur Beobachtung des Wirtschaftsverkehrs zwischen dem In- und Ausland sowie als Grundlage für die Erstellung der Zahlungsbilanz dienen (§ 11 II Nr. 2 AWG). Neben den allgemeinen Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr (§§ 64–67 AWV) gibt es für Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungsinstitute (Geldinstitute) in § 70 AWV besondere Bestimmungen. Gemäß § 70 I AWV haben inländische Geldinstitute der Deutschen Bundesbank nachfolgend aufgeführte Zahlungen zu melden:
(1) Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält;
(2) Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten;
(3) ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen, ausgenommen Wertpapierzinsen, die sie für eigene Rechnung von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer leisten;
(4) im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen sowie ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf oder aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks. Die Meldefreigrenze der Zahlungen Nr. (1) bis (3) beträgt hierbei 12.500 Euro (oder Gegenwert in anderer Währung).
Auf § 18 BBankG stützt sich eine Anordnung der Deutschen Bundesbank für monetäre Finanzinstitute betreffend statistische Erhebungen über das Auslandsgeschäft (Meldung zum „Auslandsstatus“ der Banken).
Weitere Informationen unter www.bundesbank.de.