Dienstbarkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Allgemein: grundbuchlich gesichertes dingliches Recht an einem Gegenstand, das auf ein Dulden (der Benutzung, des Ziehens von Nutzungen) oder ein Unterlassen (von tatsächlichen Handlungen oder der Ausübung von Rechten) gerichtet ist.
2. Beispiele: Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Dauerwohnrecht, Nießbrauch.
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