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eigene Aktien
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1. Begriff: Aktien der sie ausgebenden Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Erfasst werden sämtliche Aktientypen; auf die Ausgestaltung (z.B. als Stamm- oder Vorzugsaktien) kommt es für die rechtliche Behandlung als eigene Aktien nicht an. Grundsätzlich darf eine AG eigene Aktien nicht erwerben, weil dies für sie selbst sowie für ihre Gläubiger und Aktionäre mit Gefahren (z.B. Kursmanipulationen bei drohendem Verfall des Börsenkurses) verbunden sein kann. Der Erwerb eigener Aktien bedeutet zudem eine Rückgewähr von Einlagen und damit eine Verkürzung des (auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten) Haftungsfonds (Haftung; Kapitalgesellschaft).
2. Ausnahmen vom Erwerbsverbot bestehen nach § 71 I AktG:
1) wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, z.B. bei einem gezielten Baisseangriff (Baisse) mit der Folge einer Kreditgefährdung (Kredit) für sie;
2) wenn die Aktien den eigenen (auch ehemaligen) Arbeitnehmern oder denen eines verbundenen Unternehmens angeboten werden sollen (Belegschaftsaktien);
3) wenn der Erwerb geschieht, um außenstehende Aktionäre abzufinden (Abfindung außenstehender Aktionäre), z.B. nach Abschluss eines Beherrschungsvertrages;
4) bei unentgeltlichem Erwerb (z.B. zwecks Sanierung) oder wenn ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine Einkaufskommission für einen Kunden ausführt;
5) wenn der Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge (z.B. im Rahmen einer Fusion) stattfindet;
6) wenn er aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung (HV) zwecks Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung erfolgt;
7) wenn eigene Aktien eines Instituts i.S. des KWG oder eines Finanzunternehmens aufgrund eines zeitlich befristeten (höchstens fünf Jahre) Beschlusses der HV in den Wertpapierhandel einbezogen werden sollen;
8) wenn schließlich eine spezielle, zeitlich wiederum befristete Ermächtigung der HV den Rückkauf von bis zu zehn Prozent der Aktien gestattet.
Umgehungsgeschäfte sollen durch §§ 71a, 71d AktG verhindert werden. In den Fällen der Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn die Aktien voll eingezahlt sind (§ 71 II 3 AktG). Aktien, die zu den unter den Nrn. 1-3, 7 und 8 genannten Zwecken erworben werden sollen, dürfen nach § 71 II 1 AktG zusammen mit bereits gehaltenen eigenen Aktien zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. In diese Berechnung sind auch von verbundenen Unternehmen gehaltene Aktien einzubeziehen (Einzelheiten in § 71d AktG). Der Erwerb ist außerdem nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage für eigene Aktien in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwendet werden darf (§ 71 II 2 AktG). Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Aktionärsrechte zu (§ 71b AktG). Im Falle unzulässigen Erwerbs sind eigene Aktien gemäß § 71c AktG innerhalb bestimmter Fristen zu veräußern bzw. einzuziehen.
3. Bilanzierung: Nach dem durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz neu eingefügten § 272 Ia HGB sind eigene Aktien in der Bilanz auf der Passivseite in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalrückzahlung abzusetzen und ist der Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten der eigenen Aktien mit den freien Rücklagen zu verrechnen.
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