Nachlass
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erbschaft; Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tode auf den/die Erben übergeht (§ 1922 I BGB). Der Erbe erwirbt die geldwerten Rechte des Erblassers, nicht aber die höchstpersönlichen Rechte (insbesondere nicht personenbezogene Familienrechte, wie z.B. die elterliche Sorge). Ggf. fallen dem Erben auch die Verbindlichkeiten des Erblassers an.
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