Jahresabschluss der Kreditinstitute, Rechtsgrundlagen
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1. Vorschriften des HGB: Für den Jahresabschluss der Kreditinstitute gelten die Vorschriften des HGB (Rechnungslegungsvorschriften). Kreditinstitute sind Kaufleute nach HGB, daher gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes des 3. Buches des HGB. Abschnitt Vier desselben Buches umfasst ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, insbesondere für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Relevant sind für Kreditinstitute – unabhängig von der jeweiligen Rechtsform – die §§ 340-340o HGB (eingefügt durch das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz), in denen die für Kreditinstitute einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften umfassend geregelt werden. Demnach haben Kreditinstitute für ihren Jahresabschluss grundsätzlich die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anzuwenden (erster Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts). Weiterhin haben Kreditinstitute die Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) anzuwenden.
2. Vorschriften des KWG: Das Kreditwesengesetz (KWG) enthält insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bankenaufsicht stehen, nämlich über die Vorlegung von Rechnungslegungsunterlagen, die Prüferbestellung und Prüfung.
3. Weitere Vorschriften: Aktiengesetz, GmbH-Gesetz und Genossenschaftsgesetz sowie die Sparkassengesetze der Länder enthalten rechtsformbezogene Regelungen für Sonderprobleme der Rechnungslegung dieser Unternehmen, wie z.B. für die Bildung von Rücklagen und die Ergebnisverwendung. Bestimmte Institutsgruppen haben für die Rechnungslegung ergänzend Spezialgesetze zu beachten (z.B. Bausparkassen).