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Kapitalanlagegesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Synonym: Investmentgesellschaft; Vorläuferin der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
    1. Begriff: gemäß § 6 I des Investmentgesetzes (InvG) ein Kreditinstitut i.S. des KWG, dessen Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihm eingelegte Geldmittel im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in nach dem InvG (bis 2003: Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, KAG) zugelassenen Vermögensgegenstände gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-Sondervermögen (Geldmarktfonds), Wertpapier-Sondervermögen (Wertpapierfonds), Beteiligungs-Sondervermögen (Beteiligungsfonds) oder Grundstücks-Sondervermögen (Immobilienfonds) anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilsinhaber) Urkunden (Anteilschein, Investmentzertifikat, Immobilienzertifikat) auszustellen. Mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz kamen als weitere Anlageformen Investmentfondsanteil-, gemischte Wertpapier- und Grundstücks- (gemischter Fonds) sowie Altersvorsorge-Sondervermögen zu den bisherigen Investmentfonds hinzu.

    2. Ziel: Ziel der Kapitalanlagegesellschaft war es, für die Anteilsinhaber eine hohe Wertentwicklung der Anteilscheine (Performance-Messung bei Investmentfonds) zu erreichen und durch eine erhöhte Nachfrage nach Anteilscheinen den eigenen Gewinn zu maximieren.

    3. Rechtliche Grundlage für deutsche bzw. inländische Kapitalanlagegesellschaften war das InvG (v. 15.12.2003, BGBl. I S. 2676), welches das KAG ablöste. Kapitalanlagegesellschaften durften nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden (§ 6 I InvG). Zur Übertragung der Aktien (nur Namensaktien) bzw. der Geschäftsanteile bedurfte es der Zustimmung der Gesellschaft (§ 92 InvG). Eine Kapitalanlagegesellschaft musste auch als GmbH einen Aufsichtsrat (AR) haben (§ 6 II InvG).
    Das Investmentgeschäft wurde mit Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 XI KWG betrieben, das die in § 7 II InvG bezeichneten Geschäfte umfasste (§ 1 XI 2 Nr. 4 KWG a.F., heute nach Nr. 5 bezogen auf Investmentvermögen i.S.v. § 1 I KAGB,). Das Investmentgeschäft mit derartigen Finanzinstrumenten war den Kapitalanlagegesellschaften vorbehalten (§ 7 II Nr. 1 InvG). Jedoch durften sich Geschäftsbanken an Kapitalanlagegesellschaften beteiligen und haben auch derartige Tochtergesellschaften gegründet (Allfinanzangebot von Kreditinstituten).
    Nach § 11 I InvG musste
    eine Kapitalanlagegesellschaft mit einem Anfangskapital (d.h. das Stamm- bzw. Grundkapital) von mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein (Nr. 1), wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen 1,125 Mrd. Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 1,125 Mrd. Euro übersteigt, verfügen (Nr. 2); die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel durfte jedoch zehn Mio. Euro nicht überschreiten. Die Kapitalvorschriften waren spezielle Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG (Erlaubniserteilung für Institute). Der Betrag entsprach der Hälfte des Anfangskapitals bei Einlagenkreditinstituten gemäß § 64b I KWG a.F.

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