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Revision von Kommanditgesellschaft (KG) vom 14.11.2018 - 11:17

Kommanditgesellschaft (KG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Personenhandelsgesellschaft (Personengesellschaft), die ebenso wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht, welche unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben (vgl. § 161 I HGB). Von der OHG unterscheidet sie sich dadurch, dass an ihr zwei Arten von Gesellschaftern beteiligt sind (Beteiligung): unbeschränkt haftende Komplementäre und Kommanditisten, deren Haftung gegenüber den Gläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Für die KG gelten wegen des Verweises in § 161 II HGB weitgehend die Vorschriften über die OHG. So ist auch die KG als Gesamthandsgemeinschaft mit einem rechtlich gebundenen Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) durch § 124 I HGB einer juristischen Person angenähert. Besondere Regelungen hat der Gesetzgeber v.a. im Hinblick auf die unterschiedlichen Arten der Gesellschafter und deren Rechtsstellung getroffen.

    2. Die Gründung der KG vollzieht sich in Bezug auf den notwendigen Gesellschaftsvertrag, die Eintragung in das Handelsregister (HR) (besondere Regelung in § 162 HGB für Kommanditisten) und das Entstehen der Gesellschaft gegenüber außenstehenden Dritten weithin nach den Regeln für die OHG. Nach § 19 I Nr. 3 HGB muss die Firma die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft” oder eine entsprechende, allgemein verständliche Abkürzung (z.B. „KG”) enthalten.

    3. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder entsprechen für den Komplementär i.d.R. denen des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG: Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet er unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch (§ 161 II i.V.m. § 128 S. 1 HGB). Der Komplementär ist ferner geschäftsführungsbefugt (§ 161 II i.V.m. §§ 114 ff. HGB; Geschäftsführung) und gemäß § 161 II i.V.m. §§ 125 ff. HGB organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft. Er unterliegt dem Wettbewerbsverbot (§§ 161 II i.V.m. §§ 112 f. HGB) und hat ein Entnahmerecht aus der Gesellschaftskasse (§§ 161 II, 169 I 1 i.V.m. § 122 I HGB). Besonderheiten bestehen für den Kommanditisten: Dieser kann seine (ohnehin beschränkte) Haftung durch Leistung der versprochenen Einlage ausschließen (§ 171 I HGB). Die Haftung lebt allerdings wieder auf, wenn er die Einlage zurückerhält, z.B. im Falle des Ausscheidens (§ 172 IV HGB). Gemäß § 176 HGB muss er darüber hinaus gleich einem Komplementär für Verbindlichkeiten der KG einstehen, die vor ihrer bzw. seiner Eintragung in das Handelsregister im rechtsgeschäftlichen Verkehr (Rechtsgeschäft) begründet wurden, es sei denn, dem Gläubiger war die bloße Beteiligung als Kommanditist bekannt. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Teilhaberechte sind für den Kommanditisten stark eingeschränkt. So ist er nach § 170 HGB von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen; gleiches gilt wegen § 164 S. 1 HGB grundsätzlich auch für die Geschäftsführung. Diese Regelung ist zwar dispositiv, weil einem Kommanditisten durch den Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse übertragen werden können. Dem Normalfall (insbesondere bei kapitalistischen Kommanditgesellschaften) entspricht es jedoch, dass Kommanditisten weitgehend ohne Einfluss bleiben, ihre Informations- und Kontrollrechte (vgl. dazu § 166 HGB) auf das zulässige Minimum reduziert sind. Gemäß § 164 S. 1 HGB steht ihnen überdies nur bei grundlegenden Entscheidungen ein Widerspruchsrecht zu.
    Die Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust wird meist vertraglich festgelegt, sodass (wie bei der OHG) die in §§ 168, 121 I, II HGB getroffenen Regelungen praktisch keine große Bedeutung haben.

    4. Bezüglich Kündigung und Auflösung der Gesellschaft gilt über § 161 II HGB das Recht der OHG. Eine Sonderregelung findet sich in § 177 HGB: grundsätzliche Fortsetzung der KG mit den Erben beim Tod eines Kommanditisten.

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