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Konzern
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1. Allgemein: Bezeichnung für eine Wirtschaftseinheit zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmensträgern.
2. Konzernbegriff des Aktiengesetzes (AktG): Nach § 18 I 1 AktG liegt ein Konzern vor, wenn ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Unternehmen gleich welcher Unternehmensrechtsform unter der einheitlichen Leitung des ersteren zusammengefasst sind (Unterordnungskonzern). Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Im Rahmen verbundener Unternehmen (oft als Konzern i.w.S. bezeichnet) wird mit dem Konzern ein höchster Intensitätsgrad der Einflussnahme erreicht. Eine einheitliche Leitung ist gegeben, wenn eine planmäßige Koordination und eine entsprechende Einflussnahme auf wesentliche, das Gesamtbild der Unternehmen entscheidend prägende Tätigkeiten durch das leitende Unternehmen erfolgt. Die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung kann im Unterordnungskonzern auf einem Beherrschungsvertrag (Vertragskonzern, §§ 291 ff., 308 ff. AktG) oder einer anderweitig, insbesondere durch eine Kapitalmehrheit begründeten Abhängigkeit (sog. faktischer Konzern, §§ 311 ff. AktG; eingegliederte Gesellschaft) beruhen. Die Frage der Abhängigkeit ist von Bedeutung, weil das Gesetz daran die (widerlegliche) Vermutung für das Vorliegen eines Konzerns knüpft (§ 18 I 3 AktG) und des Weiteren zwischen dem Unterordnungs- (§ 18 I 1 AktG) und dem Gleichordnungskonzern (§ 18 II AktG) unterscheidet (vgl. Abbildung „Konzern”).
3. Konzernbegriff des Handelsgesetzbuchs (HGB): Das Handelsrecht geht im Grundsatz vom aktienrechtlichen Konzernbegriff aus, erweitert ihn aber für die Zwecke der Rechnungslegung (z.B. Rechnungslegung der Kreditinstitute). Nach § 290 I 1 HGB hat eine inländische Kapitalgesellschaft, die auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen.
4. Konzernformen in wirtschaftlicher Hinsicht: Den konzernmäßigen Zusammenschluss von Unternehmen auf gleicher Marktstufe bezeichnet man als horizontalen, den auf vor- und nachgelagerten Märkten als vertikalen Konzern. Als Mischkonzerne werden Zusammenschlüsse von Unternehmen bezeichnet, die in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sind. Als Folge solcher Unternehmenskonzentrationen können Wettbewerbsbeschränkungen eintreten; Konzerne unterliegen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt (§§ 35 ff. GWB).
5. Konzern in bankaufsichtlicher Hinsicht: Kredite an Konzernunternehmen (kreditgebendes Institut und kreditnehmendes Unternehmen sind untereinander verbunden) sind als Organkredite (Unternehmensorgankredite) zu behandeln (§ 15 I 1 Nrn. 9–11 KWG). Dabei ist die Haftung nach § 17 KWG zu beachten. Organkredite dürfen gemäß § 15 I 1 KWG nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter eines Kreditinstituts i.S. des KWG, grundsätzlich nur zu marktmäßigen Bedingungen sowie nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden.
Konzernunternehmen bilden wegen ihres engen wirtschaftlichen Verbundes eine Risikoeinheit; nach § 19 II KWG gelten sie grundsätzlich als Kreditnehmereinheit (Kreditnehmerbegriff des KWG).
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