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Rektaindossament
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Indossament, dem eine sog. negative Orderklausel („nicht an Order”, „Indossierung verboten” o.Ä.) beigefügt ist. Der Wechsel wird dadurch nicht zum Rektapapier, denn ein verbotswidriges weiteres Indossament ist voll wirksam. Der Indossatar kann den Wechsel also weiterindossieren, jedoch haftet der Indossant, der die Rektaklausel angebracht hat, späteren Wechselinhabern nicht (Art. 15 II WG). Für den Rückgriff (Wechselrückgriff) bedeutet dies, dass der Indossant nicht im Wege des Sprungregresses in Anspruch genommen werden kann und im Falle des Reihenregresses seinem Indossatar nicht die durch verbotene Indossamente entstandenen Mehrkosten (Erhöhung der Rückgriffssumme durch Zinsen, Provision usw.) zu zahlen hat. Das Rektaindossament besitzt also volle Legitimations- und Transportwirkung, jedoch nur eingeschränkte Garantiewirkung (Indossament, Rechtswirkungen). Ein Rektaindossament ist auch beim Scheck möglich (Art. 18 II ScheckG).
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