Traditionspapier
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Waren-, d.h. handelsrechtliches Wertpapier, das einen Anspruch auf Herausgabe einer Sache bzw. von übernommenen Gütern in der Weise verbrieft, dass mit dem Papier über die Güter regelmäßig selbst verfügt werden kann; das Traditionspapier tritt hinsichtlich der Übergabe bei der Übereignung an die Stelle der Sache (Ware). Traditionspapiere sind etwa das Konnossement, der Ladeschein und der Orderlagerschein. Der Erwerber des Papiers nimmt die gleiche Rechtsstellung ein wie die Person, der die Ware direkt etwa gemäß § 929 BGB übergeben worden ist (vgl. z. B. § 448 HGB für den Ladeschein).
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