Teilakzept
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Akzept, mit dem sich der Bezogene eines Wechsels nur zur Zahlung eines Teils der Wechselsumme verpflichtet (Art. 26 I WG). In Höhe des nicht angenommenen Restbetrags (Grund etwa mangelhafte Lieferung) gilt die Annahme (Wechsel, Annahme) als verweigert; es muss Wechselprotest erhoben werden, um Regress (Wechselrückgriff) nehmen zu können. Der einlösende Rückgriffsschuldner kann einen Zahlungsvermerk auf dem Wechsel und die Erteilung einer Quittung sowie eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und der Protesturkunde, nicht dagegen diese (vom Inhaber im Hinblick auf das Teilakzept noch benötigten) Urkunden selbst verlangen, um seinerseits einen weiteren Rückgriff vorzubereiten (Art. 51 WG). Praktische Bedeutung hat das Teilakzept nur bei nachträglicher Vorlegung der Tratte zur Annahme.