Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
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Gesetz vom 13.12.1990 (BGBl. I S. 2749) über Wertpapier-Verkaufsprospekte, nach dessen Grundregel der Anbieter für Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind (amtlicher [Börsen-]Handel), regelmäßig einen Verkaufsprospekt (Prospekt) veröffentlichen musste. Ausnahmen hiervon bestehen im Hinblick auf die Art des Angebots, auf bestimmte Emittenten (v.a. Staaten, internationale Organisationen, Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften) sowie im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere. Ist für diese Papiere ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt (Börsenzulassung), gelten die Bestimmungen des Börsenrechts (BörsG, BörsZulV). Ist keine amtliche Notierung beantragt, muss der Verkaufsprospekt alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über Emittenten und Wertpapiere zu ermöglichen. Einzelheiten dazu enthält eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Sind Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so greifen die Bestimmungen der §§ 44 ff. BörsG über die Prospekthaftung der Kreditinstitute entsprechend ein (§ 13 VerkaufsprospektG).
Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz wurde durch Art. 2 des Gesetzes v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2481) mit Wirkung zum 1.6.2012 aufgehoben. Nachfolge-Regelungen zu Prospekt- und anderen Informationspflichten von Anbieter von "Vermögensanlagen" (§ 1 II) finden sich seither in §§ 6 ff. des Vermögensanlagengesetzes, Vorschriften zur Haftung in §§ 20 ff.