Börsenzulassung
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1. zum Besuch einer Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel erforderliche Maßnahme der Börsengeschäftsführung (§ 19 I BörsG), die durch Verwaltungsakt erfolgt.
Zur Teilnahme am Handel können regelmäßig nur Personen zugelassen werden, die gewerbsmäßig an deutschen Wertpapierbörsen und Terminbörsen ausgeübte Geschäfte tätigen, d.h. v.a., aber nicht nur Kreditinstitute i.S. des KWG (bzw. deren Organe oder Mitarbeiter); an Warenbörsen oder nach Maßgabe der Börsenordnung können auch andere Personen zugelassen werden (§ 19 II BörsG). Ein Anspruch auf Börsenzulassung besteht für Unternehmen, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am Börsenplatz sichergestellt ist und sie wirtschaftlich leistungsfähig sind, wofür bei Nichtbanken ein Eigenkapital von mindestens 50.000 Euro nachzuweisen ist (§ 19 IV Nr. 3 BörsG). Für zugelassene Unternehmen handelnde natürliche Personen (Börsenhändler) müssen zuverlässig und beruflich geeignet sein (§ 19 IV Nr. 1, V BörsG). Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem (z.B. Xetra) an einer Wertpapierbörse genügt die Zulassung an einer anderen Effektenbörse, wenn die Börsenordnung dies vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt (§ 19 IV 2, 3 BörsG).
2. für einen Handel mit Wertpapieren an der Börse mit amtlicher „Notierung” des Börsenpreises (§ 38 I BörsG; Kursfeststellung) regelmäßig notwendige Erlaubnis (§§ 32 ff. BörsG), die vom Emittenten zusammen mit einem zum Börsenhandel zugelassenen Institut i.S. des KWG oder anderen Unternehmen mit einem haftenden Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro (oder nur von diesem) zu beantragen und diesem zu erteilen ist, wenn im Interesse des Schutzes des Publikums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels (§ 34 BörsG) aufgestellte Voraussetzungen erfüllt werden (§ 32 II 1, 2 i.V.m. III Nr. 1 BörsG). Über die Börsenzulassung entscheidet die Geschäftsführung (§ 38 I 1 BörsG). Einzelheiten der Zulassungsvoraussetzungen sind in der auf § 34 BörsG gestützten Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (BörsZulV, i.d.F. v. 9.9.1998, BGBl. I S. 2832, zuletzt geändert durch Verordnung v. 12.7.2017, BGBl. I S. 2359) enthalten.