Ablader
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
derjenige, der im Seefrachtgeschäft im Auftrag des Befrachters die Anlieferung der Güter zum Schiff übernimmt, z.B. ein Seehafen-Spediteur. Den Ablader gibt es nur nach dt. Recht; international wird nicht zwischen Befrachter und Ablader unterschieden. Ist der Ablader gleichzeitig Befrachter, schließt er mit dem Verfrachter (Reeder) oder dessen Vertreter (Schiffsmakler) den Seefrachtvertrag. Der Ablader hat nach Verladung an Bord Anspruch auf das Konnossement (eng. bill of lading).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Ablader
Ausflaggung
Befrachter
Dotationskapital
Internationales Seeschifffahrtsregister (ISR)
Offenmarktgeschäfte des ESZB
Offenmarktpapier
Schiff
Schiffsbankgesetz
Schiffsbauwerk
Schiffsfinanzierung
Schiffspart
Schiffsrechtegesetz (SchRG)
Schnelltender
Tenderverfahren bei Bundeswertpapieren
Tenderzins
Tonnagesteuer
Wertpapierpensionsgeschäfte
bilaterale Geschäfte
unverzinsliche Schatzanweisung
eingehend
Ablader
ausgehend