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Änderungskündigung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kündigung eines Vertrags (Dauerschuldverhältnis; insb. Arbeits-, Kredit- oder Mietvertrag), verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags. Die künftige Regelung ist meist für den Gekündigten ungünstiger als die bisher geltende.

    1. Änderungskündigung im Arbeitsrecht: Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, so wird bei Annahme durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit neuem Inhalt fortgesetzt. Ansonsten endet der Arbeitsvertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist. Greift jedoch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein, kann der Arbeitnehmer das Angebot auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sind. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären (§ 2 KSchG). Da eine echte Kündigung vorliegt, muss ggf. gemäß § 102 BetrVG der Betriebsrat angehört werden. Binnen drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer Klage zum Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Beantragt er die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch Kündigung nicht aufgelöst, so führt dies ggf. zum Fortbestand der bisherigen Arbeitsbedingungen oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Stellt das Gericht bei einem Vorbehalt fest, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt ist, gilt die Änderungskündigung als von Anfang an unwirksam (§ 8 KSchG), ansonsten besteht der Arbeitsvertrag mit geändertem Inhalt weiter. Auch bei außerordentlichen Kündigungen ist eine Änderungskündigung möglich (§ 13 I KSchG).

    2. Änderungskündigung beim Kreditvertrag: Bei Nichtannahme wird das Vertragsverhältnis zum vereinbarten Ablauftermin beendet; zu diesem Zeitpunkt ist die Kreditsumme vom Kreditnehmer zurück zu zahlen. Bei Annahme der Änderungskündigung gelten ab dem vereinbarten Datum neue Bedingungen. Eine Änderungskündigung bezieht sich meist auf Kreditkosten oder Sicherungsvereinbarungen; sie kann seitens der Bank oder seitens des Kunden erfolgen.

    3. Änderungskündigung beim Mietvertrag (Miete): Je nach Annahme oder Ablehnung der Änderungskündigung durch den Mieter läuft der Mietvertrag mit geänderten Bedingungen weiter oder endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.

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