Anlagevermögen
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1. Begriff: Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 II HGB). Da für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen die Zweckbestimmung am Bilanzstichtag maßgebend ist, können zwischen den Bilanzstichtagen Veränderungen eintreten. Anhaltspunkte für die Einordnung als Anlagevermögen ergeben sich z.T. aus der Natur der Sache selbst (Grundstücke gehören i.d.R. zum Anlagevermögen), z.T. nimmt der Bilanzierende die Zuordnung nach der allgemeinen Zweckbestimmung vor, wie z.B. bei Wertpapieren des Anlage- oder Umlaufvermögens. In der Bilanz ist das Anlagevermögen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§ 247 I HGB).
2. Zusammensetzung: Für Kapitalgesellschaften ergibt sich die Untergliederung aus § 266 II HGB. Danach ist das Anlagevermögen in die Positionengruppen "Immaterielle Vermögensgegenstände", "Sachanlagen" und "Finanzanlagen" (jeweils mit weiteren Unterpositionen) aufzuspalten. Die Entwicklung der einzelnen Posten ist in der Bilanz oder im Anhang in Form eines Anlagespiegels darzustellen (§ 284 III HGB). Die zutreffende Einordnung der Vermögensgegenstände in das Anlage- oder Umlaufvermögen hat neben der formellen Bedeutung für die Bilanzgliederung eine erhebliche materielle Bedeutung für ihre Bewertung.
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