Auftrag
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1. allgemein: unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, für den Auftraggeber unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen (§ 662 BGB). Der Beauftragte ist regelmäßig an Weisungen seines Auftraggebers gebunden und darf nur ausnahmsweise von ihnen abweichen (§ 665 BGB); er hat dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen sowie alles, was er durch die Ausführung des Auftrags erlangt hat, an ihn herauszugeben. Macht der Beauftragte Aufwendungen, die er zur Ausführung des Auftrags für erforderlich halten durfte, ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet (§ 670 BGB, Aufwendungsersatz). Der Auftraggeber kann den Auftrag widerrufen, der Beauftragte ihn grundsätzlich jederzeit kündigen (Kündigung).
2. Auftragsgeschäft der Kreditinstitute: Die wesentlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Auftrag finden auf den Geschäftsbesorgungsvertrag Anwendung, der die entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Inhalt (§ 675 I BGB) und in vielfacher Hinsicht für Rechtsgeschäfte von Banken Bedeutung hat (z.B. Girovertrag, Vertrag zwischen Herausgeber und Inhaber einer Kreditkarte, Vertrag zwischen Akkreditivauftraggeber und der Bank, die ein Dokumentenakkreditiv eröffnet, Inkassovertrag im Zahlungsverkehr).