dingliches Recht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
(Herrschafts-)Recht an Sachen, das sich auf eine einzelne Sache erstreckt und gegen jedermann („absolut”) wirkt und dem Berechtigten ein Recht an einer Sache (und nicht nur, wie im Schuldrecht, ein Recht auf eine Sache) gibt. Arten: Vollrecht (z. B. Eigentum) oder beschränkt dingliches Recht (z. B. Hypothek), im Unterschied zu einem relativen Recht, das nur gegen bestimmte Personen wirkt (z.B. Anspruch auf Zahlung aus einem Kreditvertrag).
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