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Revision von Faustpfandrecht vom 14.04.2020 - 15:40

Faustpfandrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Vertragspfandrecht an einer beweglichen Sache (§§ 1204 ff. BGB), das gemäß § 1205 BGB dadurch entsteht, dass der Eigentümer (Verpfänder; Pfandgeber) die Sache dem Gläubiger (Pfandnehmer) übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger zur Sicherung einer Forderung (akzessorische Kreditsicherheit) das Pfandrecht zustehen soll; auch als Mobiliarpfandrecht bezeichnet.

    2. Übergabesurrogate: Ein Ersatz der Übergabe kommt nur in Betracht, wenn durch Mitverschluss des Gläubigers diesem an der Pfandsache ein qualifizierter Mitbesitz eingeräumt wird (§ 1206 BGB) oder, sofern ein Dritter die Sache besitzt, der Verpfänder seinen mittelbaren Besitz dem Pfandgläubiger durch Abtretung des Herausgabeanspruchs überträgt und dem Dritten die Verpfändung anzeigt (§§ 1205 II, 870 BGB). Im Unterschied zur Übereignung ist wegen der Publizität des Faustpfandrechts Bestellung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts ausgeschlossen, so dass bei Gegenständen, die der Sicherungsgeber weiterhin selbst nutzen will, i.d.R. eine Sicherungsübereignung erfolgt.

    3. Einigung erfolgt durch Verpfändungsvertrag bzw. durch Einbeziehung von Pfandklauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandgläubigers in den Vertrag (AGB-Pfandrecht). Im Falle der Nichtberechtigung des Verpfänders kann der Gläubiger unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Eigentumsübertragung gutgläubig ein Pfandrecht erwerben (§§ 1207, 932 ff. BGB, § 366 HGB; gutgläubiger Erwerb).

    4. Gegenstände: alle beweglichen Sachen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache sind (§§ 93, 94 BGB). Sonderregeln gelten für Schiffe, Schiffsbauwerke und einzutragende Luftfahrzeuge (Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen).

    5. Gesicherte Forderungen: nicht nur bestehende, sondern auch künftige Forderungen, die zumindest bestimmbar sein müssen (§ 1204 II BGB).

    6. Rang: Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte, so ist jeweils das früher bestellte dem späteren gegenüber vorrangig (§ 1209 BGB).

    7. Haftung des Pfandes: Das Pfandobjekt haftet nicht nur für die Hauptforderung des Pfandgläubigers in ihrem jeweiligen Bestand, sondern auch für Nebenrechte (Zinsen, Vertragsstrafen) und Kosten (§ 1210 BGB).

    8. Verhältnis zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger: Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so kann er dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 BGB einem Bürgen (Bürgschaft) zustehenden Einreden geltend machen (§ 1211 BGB). Befriedigt er den Pfandgläubiger, so geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über (§ 1225 BGB).

    9. Rechte des Pfandgläubigers: Nach sog. Pfandreife, d.h. Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 II BGB), kann dieser das Pfand durch Pfandverkauf (grundsätzlich öffentliche Versteigerung, § 1235 BGB; bei Pfändern mit Markt- oder Börsenpreis ggf. freihändiger Verkauf, §§ 1235, 1221 BGB) verwerten, wobei eine zuvor erforderliche Verkaufsandrohung gegenüber dem Verpfänder (§ 1234 BGB) in der Praxis abbedungen wird (§ 1245 BGB). Den überschießenden Betrag aus der Pfandverwertung hat der Pfandgläubiger an den Verpfänder zu zahlen (§ 1247 BGB).

    10. Übertragung: Mit Übertragung der durch ein Pfandrecht gesicherten Forderung geht dieses als akzessorische Sicherheit automatisch auf den neuen Gläubiger über (§ 1250 BGB).

    11. Erlöschen: Das Pfandrecht erlischt mit Pfandverwertung und bei Untergang der Forderung (§ 1252 BGB) sowie mit Rückgabe der Pfandsache an den Verpfänder (§ 1253 BGB), weiter durch einseitige Aufhebenserklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder (§ 1255 BGB) sowie grundsätzlich bei Zusammenfall des Pfandrechts mit dem Eigentum in ein und derselben Person (§ 1256 BGB).

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