fortgeschrittene elektronische Signatur
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1. besondere Form (2. Stufe) der elektronischen Signatur (digitale Unterschrift), die nach der Definition des Signaturgesetzes 2001 (§ 2 Nr. 2 SigG) im Verhältnis zur einfachen Form (§ 2 Nr. 1 SigG) folgenden weiteren Voraussetzungen zu genügen hatte: Sie musste
ausschließlich dem Inhaber eines Signaturschlüssels zugeordnet sein und
dessen Identifizierung ermöglichen,
mit Mitteln erzeugt sein, die der Schlüsselinhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann und
mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft sein, dass deren nachträgliche Veränderung erkennbar ist. Nur eine qualifizierte elektronische Signatur, nicht schon die fortgeschrittene elektronische Signatur war der Schriftform gleichgestellt.
2. Nach Art. 3 Nr. 11 der seit Mitte 2016 geltenden Nachfolgeregelung (EU-Verordnung Nr. 910/2014 v. 23.7.2014, ABl. L 257, S. 37) sind folgende Anforderungen an eine elektronische Signatur i.S.v. Art. 3 Nr. 10 des EU-Rechtsaktes nötig:
eindeutige Zuordnung zu einem Unterzeichner (Art. 3 Nr. 9),
Ermöglichen von dessen Identifizierung (s. Art. 3 Nr. 1),
Erstelllung unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten (Art. 3 Nr. 13), die der Unterzeichner mit einem hohem Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann, und
Verbindung mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten derart, dass eine nachträgliche Veränderungen der Daten erkannt werden kann (Art. 26).
Sachlich hat sich also gegenüber der früheren Rechtslage nichts geändert.