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Genussrechtskapital bei Sparkassen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Über Genussrechte begebene Wertpapiere (Genussscheine) mussten früher auf den Namen lauten und konnten zusätzlich an Order gestellt werden. Sparkassenrecht gestattet solchen Banken, Genussrechte in Form von Inhaberpapieren zu verbriefen, soweit diese Eigenmittel i.S. der CRR darstellen (z.B § 3 III SächsSparkG). Das Verfahren zur Emission von Genussrechten ist unterschiedlich geregelt. Durchweg sind Genussrechtsinhabern keine Mitwirkungs- und Kontrollrechte gegenüber der Sparkasse eingeräumt. Auch Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse werden ausgeschlossen. Genussrechte berechtigen im Falle eines Jahresüberschusses zum Bezug einer jährlichen Vergütung, die i.d.R. gewinnorientiert ist. Die Vereinbarung einer festen Grundverzinsung ist zulässig. Soweit im Geschäftsjahr ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, entfällt die Verzinsung. Zusätzlich muss das Genussrechtskapital am Verlust anteilsmäßig teilnehmen.

    2. Vor Inkrafttreten der CRR unter den Voraussetzungen des § 10 V KWG a.F. Teil des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute.

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