Geschäftsleitungsfinanzamt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Behörde der unteren Verwaltungsebene (Finanzbehörden), für deren Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften bzw. Personenvereinigungen der Sitz (§ 11 AO) der Geschäftsleitung, d.h. der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung auf oberster Ebene (§ 10 AO) maßgeblich ist.
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