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Haftung
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1. Begriff:
a) I.w.S.: Verpflichtung, für eine Schuld aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses einstehen zu müssen (z.B. Verpflichtung zum Schadensersatz).
b) I.e.S.: Vermögensrechtliche Einstandspflicht für die Erfüllung einer Schuld, z.B. bei der unbeschränkten Haftung persönlich haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft oder der beschränkten Haftung der Aktionäre in einer Aktiengesellschaft.
2. Charakterisierung: I.d.R. besteht die Haftung aufgrund einer Verpflichtung aus Vertrag. In diesem Fall muss der Schuldner (z.B. die Bank) ggf. auch für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter) oder seines gesetzlichen Vertreters einstehen (§ 278 BGB). Das Gesetz kennt sowohl eine verschärfte Haftung (z.B. § 287 BGB) als auch Haftungsminderungstatbestände (z.B. §§ 300, 599, 690 BGB). Mit Freizeichnungsklauseln kann der Schuldner grundsätzlich die Haftung für fahrlässiges Handeln einschränken oder ausschließen, jedoch regelmäßig nicht für vorsätzliches und nur beschränkt für grob fahrlässiges Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. nach § 309 Nr. 7b BGB nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Haftung bezieht sich bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) regelmäßig nur auf ihr gesamtes Vermögen. Sie kann auch beschränkt sein, wenn der Schuldner nur mit Teilen seines Vermögens für die Schuld einzustehen hat (z.B. beschränkte Erbenhaftung; §§ 1975 ff. BGB). In Sonderfällen ist auch eine Haftung ohne Verschulden möglich (etwa bei sog. Gefährdungshaftung, Billigkeitshaftung, Gewährleistung). Haften mehrere Schuldner nebeneinander für eine Schuld, so haften sie als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Hat bei der Entstehung des Schadens oder danach ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Pflicht zum Schadensersatz und dessen Umfang v.a. vom Grad der Verursachung ab (Mitverschulden, § 254 BGB).
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