Handlungsvollmacht
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1. Allgemein:
a) Begriff: handelsrechtliche Vollmacht (Vertretungsmacht; vgl. §§ 164 ff. BGB), die von Kaufleuten erteilt werden kann, vgl. § 54 HGB. Die Handlungsvollmacht ist eine mit Wirkung nach außen beschränkbare Vertretungsbefugnis. Diese Art der Stellvertretung kann auch stillschweigend erteilt werden (§ 167 II BGB), sie berechtigt zu allen gewöhnlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes oder einzelne in diesem vorkommende Tätigkeiten gewöhnlich mit sich bringen (§ 54 I HGB). Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Geschäftsinhabers übertragbar (§ 58 HGB) und für Handelsvertreter (Abschlussvertreter) in § 55 HGB speziell geregelt.
b) Formen: Nach dem Umfang lassen sich unterscheiden:
General(handlungs)vollmacht (Gesamtvollmacht), die zu allen gewöhnlichen Rechtsgeschäften berechtigt, und als Formen der Spezialvollmacht: (a) Arthandlungsvollmacht, die zur Vornahme einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften im Unternehmen berechtigt (z.B. Vollmacht des Kassierers) und (b) Spezialhandlungsvollmacht für einzelne Geschäfte.
2. Kreditwirtschaft: Banken unterscheiden darüber hinaus die Handlungsvollmacht ohne bzw. mit besonderer Befugnis (nach § 54 II HGB).
Handlungsvollmacht ohne Befugnis berechtigt regelmäßig dazu, alle gewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vorzunehmen. Dazu gehören etwa Verfügung über Kontoguthaben und eingeräumte Kredite, Kauf und Verkauf von Wertpapieren.
Handlungsvollmacht mit Befugnis: Handlungsbevollmächtigte mit Befugnis nach § 54 II HGB sind je nach ihrem Inhalt auch berechtigt, im Namen des Vollmachtgebers Wechselverbindlichkeiten einzugehen (Wechsel), Kredite aufzunehmen, Grundstücke zu belasten (Grundpfandrechte) oder zu veräußern und Prozesse zu führen.
Im Innenverhältnis sind Einschränkungen der Handlungsvollmacht zulässig, im Außenverhältnis müssen Dritte Beschränkungen grundsätzlich nur gegen sich gelten lassen, wenn sie diese kannten oder kennen mussten (§ 54 III HGB). Eine Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
3. Nicht-Kaufleute (Kleingewerbetreibende, z.B. kleinere Handwerksbetriebe, oder Angehörige Freier Berufe) können nur Vollmachten i.S.d. §§ 164 ff. BGB (BGB-Vollmacht) erteilen.