Insolvenzverfahren eines Instituts
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts i.S. des KWG finden statt im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. Der Insolvenzantrag kann nur von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt werden (§ 46b KWG). Die Geschäftsleiter (bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber) haben den Insolvenzgrund der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen (§ 46b KWG). Diese Anzeigepflicht tritt an die Stelle der Antragspflicht nach anderen Rechtsvorschriften. Das Insolvenzgericht musss dem Antrag der Bundesanstalt entsprechen. Weitere Sondervorschriften i.V.z. Insolvenzordnung (InsO) sind in §§ 46c-46f KWG enthalten.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Drittschuldnererklärung
Insolvenz
Insolvenzverfahren, Beendigung
Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut
Insolvenzverwalter
Massearmut
Masseverbindlichkeiten
Pfändung in Bankkonten
Pfändung von Geldforderungen
Pfändung von Grundpfandrechten
Pfändung von beweglichen Sachen
Pfändungspfandrecht
Sequestration
Vollstreckungstitel
Vorpfändung
Zwangsversteigerungsvermerk
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung, Verfahren
geringstes Gebot
inkongruente Deckung
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