Körperschaftsteuer, Freibeträge
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Ursprünglich zur Verwaltungsvereinfachung kleiner Körperschaftsteuersubjekte eingeführt, wird nach § 24 KStG vom Einkommen bestimmter steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen. Diese Vorschrift gilt nicht für solche Körperschaftsteuersubjekte, deren Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös verbunden ist, beim Empfänger nach § 20 I Nr. 1 oder 2 EStG steuerpflichtig ist. Dies betrifft insbes. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Der Freibetrag hat beispielsweise für kleinere Vereine, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts Bedeutung. Sofern die Festsetzung von Steuern aufwändiger ist als die Steuer, gilt eine Bagatellgrenze gem. § 156 AO. Land- und Forstwirtschaft sowie Tierhaltung durch steuerpflichtige Genossenschaften und Vereine erfahren unter bestimmten Bedingungen in den ersten zehn Jahren ihres Bestehens über § 25 KStG eine Steuerbefreiung bis 15.000 Euro.