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Pfandreife

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Voraussetzung für die Verwertung einer Sache, an der ein Pfandrecht besteht; sie tritt ein, sobald die durch das Pfand gesicherte Forderung des Gläubigers ganz oder teilweise fällig ist (Fälligkeit).

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