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Pfändung von Geldforderungen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Maßnahme der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (Geldschuld). Weitere Vollstreckungsmaßnahmen wegen einer Geldforderung können die Pfändung von beweglichen Sachen oder die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen sein. Für die Pfändung von Geldforderungen ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 ZPO).

    2. Verfahren: Die Durchsetzung der Vollstreckungsmaßnahme erfolgt durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Im Antrag des Gläubigers sind u.a. Schuldner, Drittschuldner sowie die zu pfändende Forderung nach Grund und Höhe zu bezeichnen. Der Pfändungsbeschluss wird bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Pfändbarkeit erlassen, ohne Rücksicht auf das Bestehen der Forderung. Gleichzeitig ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Überweisungsbeschluss, wobei sich der Gläubiger die Forderung i.d.R. zur Einziehung überweisen lässt (§ 835 ZPO). Die Pfändung wird mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner wirksam (§§ 829 III, 835 III ZPO). Um seinen Rang zu wahren, kann der Gläubiger bereits vorher eine Vorpfändung durchführen lassen. Nach Zustellung des Beschlusses hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers eine sog. Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben, in der er angibt, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist und ob und inwieweit andere Personen Rechte an der Forderung besitzen. Trotz eines Anerkenntnisses kann der Drittschuldner noch aufrechnen (Aufrechnung).

    Kreditinstitute werden in der Drittschuldnererklärung auf ihr AGB-Pfandrecht oder auf ihr Zurückbehaltungsrecht hinweisen. Mit dem Überweisungsbeschluss (Überweisung zur Einziehung) erhält der Gläubiger das Recht, alle Maßnahmen zu ergreifen, um sich aus der Forderung zu befriedigen (§ 835 ZPO); der Drittschuldner darf erst nach dessen Zustellung an den Gläubiger leisten. Er kann vom Schuldner die nötige Auskunft und die Herausgabe von Urkunden, die über die Forderung vorhanden sind (z.B. ein Sparbuch), verlangen (§ 836 III ZPO). Die Herausgabe kann er notfalls mithilfe des Gerichtsvollziehers im Wege der Hilfspfändung durchsetzen (Pfändung in Bankkonten).

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