Terminkontrakthandel, Usancen
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Durch die Standardisierung der Kontrakte im Terminkontrakthandel hinsichtlich Mengen (z.B. Schatzwechsel in Höhe von einer Mio. US-Dollar, Staatsanleihe in Höhe von 100.000 US-Dollar bzw. jeweils einem Vielfachen davon) und der festgelegten Erfüllungstermine (z.B. nur jeder 2. Mittwoch des jeweils letzten Quartalsmonats) können die Kontrakte börsenmäßig gehandelt (Fungibilität) und abgewickelt werden. Standardisierung und einheitliche Marktregeln erleichtern auch kleineren Kreditinstituten den Marktzugang, während ihnen der individualisierte Terminhandel aufgrund der fehlenden bilateralen Geschäftsbeziehungen nur schwer zugänglich ist. Soweit eine Lieferbarkeit infrage kommt (nicht z.B. bei Aktienindex-Futures), muss auch für die mögliche Erfüllung des Kontraktes ein umfassendes Angebot vorhanden sein, weshalb nur Wertpapiere zugrunde gelegt werden, die eine ständige Neuauflage erfahren. Während der Handel (Suche eines Kontraktpartners, Preisbildung) an der Börse (z.B. NYSE, Euronext) stattfindet, übernimmt das Clearing House bzw. die Liquidationskasse (an der Börse eingerichtete Clearingstelle) für alle Kontraktkäufe und -verkäufe die vertraglichen Verpflichtungen der jeweiligen Marktgegenseite, tritt also zwischen Anbieter und Nachfrager, garantiert die Kontrakte und setzt ggf. deren Erfüllung durch. Beim Clearing House heben sich sämtliche Vertragsverpflichtungen automatisch auf. Der eigentliche Käufer (bzw. Verkäufer) des Kontraktes ist so nicht auf die Bonität des eigentlichen Verkäufers (bzw. Käufers) angewiesen. Bei Abschluss des Vertrages findet keine Zahlung zwischen Käufer und Verkäufer statt, jedoch haben sie jeweils Einschüsse (Margins) an das Clearing House zu zahlen. Die Initial Margin bei Abschluss des Vertrages ist abhängig von den Kontraktpartnern, aber auch vom Handelsobjekt. Erstklassige Adressen (i.d.R. Kreditinstitute) können u.U. anstelle des Einschusses auch Sicherheiten (z.B. Verpfändung von Wertpapieren) leisten. Die Kontrakte werden täglich vom Clearing House zum letzten Börsenkurs (Settlement Price) bewertet (Marked-to-Market-Prinzip). Aus der Marktentwicklung resultierende Gewinne bzw. gleich hohe Verluste für die Marktgegenseite werden täglich vom Clearing House auf den Rechnungskonten (Margin Accounts) verbucht (Variation Margin). Wird durch die Buchung der Bewertungsverluste die Initial Margin um einen bestimmten Wert unterschritten (Maintenance Margin), sind sofortige Nachschusszahlungen (Margin Calls) bis zur Höhe der Initial Margin zu leisten. Wer nicht selbst als Börsenmitglied zur Abrechnung beim Clearing House zugelassen ist, kann ein zugelassenes Unternehmen mit der Vermittlung beauftragen, wofür i.d.R. eine höhere als vom Clearing House verlangte Margin zu leisten ist. In Ergänzung der Einschussverpflichtungen (Margin Requirements) wird die maximale tägliche Preisfluktuation limitiert, und zwar wird die höchstmögliche Preisschwankung i.d.R. so bemessen, dass im ungünstigsten Falle die zur Sicherheit geleistete Maintenance Margin gerade aufgezehrt wird. Stößt die Kursentwicklung an die Limits, erhöhen sich sofort die Margins; die Preislimits werden erweitert bzw. aufgehoben. Wird der zu leistende Einschuss nicht erbracht, erfolgt eine Zwangsexekution (Glattstellung durch das Clearing House). Dabei entstehende Verluste hat der (Einschuss-)Säumige zu tragen. Im Regelfall werden die Terminkontrakte von den Kontrahenten des Clearing House vor Fälligkeit durch ein entsprechendes Gegengeschäft glattgestellt, sodass nur wenige Kontrakte durch effektive Lieferung zu erfüllen sind. Die Kontrahenten wollen lediglich einen Differenzgewinn realisieren und gehen das Risiko eines Differenzverlustes ein. Die stufenweise Nachschusspflicht kann zwar einerseits für den Marktteilnehmer eine hohe Belastung darstellen, andererseits besteht die Möglichkeit, aufgrund des Leverage-Effektes (Hebelwirkung infolge der Wertänderung des Kontraktvolumens zum relativ geringen Einschuss) hohe Gewinne zu erzielen. Ferner haben die Kontrahenten die entgangenen Zinsen für den Einschuss und eine geringe Kontraktgebühr zu kalkulieren.