Und-Konto
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Das Und-Konto ist ein Gemeinschaftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung aller Kontoinhaber.
2. Außen- und Innenverhältnis: Ein auf mehrere Personen lautendes Gemeinschaftskonto wird dann als Und-Konto errichtet, wenn gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis ausdrücklich gewünscht ist. Diese Weisung muss beim sog. vertraglichen Und-Konto im Kontoeröffnungsantrag klar und unmissverständlich aufgenommen werden. (Das übliche Wort „und” zwischen den Namen der Kontoinhaber begründet für sich allein noch kein Und-Konto) Diese schuldrechtliche Vereinbarung bewirkt, dass zwischen kontoführendem Kreditinstitut und den Kontomitinhabern ein gesamthandsgläubigerähnliches Rechtsverhältnis begründet wird (Außenverhältnis). Daraus folgt, dass die Kontoinhaber nur gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis besitzen und das Kreditinstitut nur an alle zusammen befreiend leisten darf. Auch Gutschriften können nur erfolgen, wenn sie die Kontoinhaber gemeinschaftlich betreffen. Befinden sich die Kontoinhaber in einer gesetzlich vorgesehenen Gesamthandsgemeinschaft, beruht die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis nicht auf vertraglicher Regelung, sondern folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Man spricht dann von einem gesetzlichen Und-Konto. Der in der Praxis gängigste Fall ist die ungeteilte Erbengemeinschaft (gemäß §§ 2032, 2038 BGB). Auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) kann eine vergleichbare Konstruktion vorliegen (§§ 705, 709 BGB). Maßgebend für die Berechtigung im Innenverhältnis sind die intern wirkenden gesetzlichen Bestimmungen, die aber Außenstehenden im Normalfall unbekannt bleiben.
3. Verfügungsberechtigung: Unabhängig von der dem Und-Konto im Außenverhältnis zugrunde liegenden Rechtskonstruktion gilt für alle Kontomitinhaber, dass sie nur gemeinschaftlich verfügen oder sonstige Rechte (Verpfändung, Abtretung, Kündigung, Änderung der Vertragsbedingungen usw.) geltend machen können. Will ein Kontomitinhaber alleine sein Verfügungsrecht ausüben, so benötigt er dazu eine von allen anderen Mitinhabern erklärte Vollmacht. Soweit es sich bei dem Und-Konto um ein Sparkonto handelt, sind aber Verfügungen im Rahmen der Legitimationswirkung des Sparbuchs (§ 808 BGB) an einen Kontomitinhaber zulässig, wenn dieser das Sparbuch vorlegen kann.
4. Eingehen von Verbindlichkeiten und Haftung für Verbindlichkeiten: Die Kontoinhaber können Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten nur gemeinsam eingehen. Sie haften als Gesamtschuldner.
5. AGB-Pfandrecht: Guthaben auf einem Und-Konto haften aufgrund des AGB-Pfandrechts (Nr. 14 AGB Banken, Nr. 21 AGB Sparkassen) nur für gemeinschaftlich begründete Verbindlichkeiten aller Kontomitinhaber.
6. Pfändung: Ein Vollstreckungstitel muss gegen alle Kontomitinhaber gerichtet sein.
Gegensatz: Oder-Konto.