Vertragspfandrecht
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1. Begriff: Pfandrecht, das durch rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger (Verpfändungs-Vertrag) begründet wird (s. etwa §§ 1204 ff. BGB). Wegen seiner absoluten Wirkung kann dabei Verpfänder regelmäßig nur der Eigentümer der Pfandsache bzw. der Inhaber des verpfändeten Rechts oder eine von ihm dazu ermächtigte Person sein.
2. Arten: Nach dem Pfandgegenstand unterscheidet man zwischen Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld), Mobiliarpfandrecht (Faustpfandrecht) und Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 ff. BGB).
3. Bedeutung: Das Vertragspfandrecht gehört zu der Gruppe der Sachsicherheiten (Realsicherheiten). Besondere praktische Bedeutung hat es als Kreditsicherheit im Bereich der Grundpfandrechte. Mobiliarpfandrecht und Pfandrecht an einem Recht sind wegen der Publizitätsgebundenheit weitgehend durch Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung verdrängt worden.
4. Sonderfall: Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen.
Gegensatz: gesetzliches Pfandrecht.