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Vormerkung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    grundbuchrechtliches Sicherungsmittel zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Grundstücksrechtes, also zur Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche, welche auf Herbeiführung einer dinglichen Rechtsänderung - Einräumung, Aufhebung, Änderung - an einem Grundstück gerichtet sind (§ 883 I BGB). Insbesondere als sog. Auflassungs-Vormerkung ist sie dazu bestimmt, wegen des zwischen dem schuldrechtlichen Kaufvertragsabschluss und der erforderlichen Eintragung im Grundbuch (§§ 311 b, 433, 873, 925 BGB) liegenden Zeitraums den Grundstückserwerber vor ihn ggf. benachteiligenden weiteren Verfügungen des Eigentümers über das Grundstück zu sichern. Als dingliches Sicherungsmittel eigener Art schützt die Vormerkung den Gläubiger gegen einen etwaigen Vertragsbruch des Schuldners (§ 883 II BGB). Sie bewirkt zwar keine Grundbuchsperre, macht jedoch jedes spätere, den vorgemerkten Anspruch beeinträchtigende Verfügungsgeschäft dem Gläubiger gegenüber relativ unwirksam. Ferner bestimmt die Vormerkung den Rang des künftig entstehenden Grundstücksrechts, z.B. eines Grundpfandrechts (§ 883 III BGB; Rang von Grundstücksrechten). Verpflichtet sich etwa der Eigentümer eines Grundstücks, gegenüber einer Bank ein Grundpfandrecht zu bestellen, und ist dieser Anspruch durch eine entsprechende Vormerkung gesichert, erhält das Grundpfandrecht den Rang der Vormerkung, selbst wenn das Grundstück vor Eintragung veräußert oder anderweitig belastet würde (§§ 883 II, 888 BGB). Ebenso kann ein durch eine Vormerkung geschützter Grundstückserwerber Zustimmung zur Löschung einer zwischenzeitlich eingetragenen Grundschuld verlangen, § 888 BGB. In Insolvenzverfahren und der Zwangsversteigerung wirkt die Vormerkung grundsätzlich wie das vorgemerkte Vollrecht (§§ 106 InsO, 48 ZVG). Grundlage für die Eintragung bildet die Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird (Grundbuchverfahren), oder eine einstweilige Verfügung (wobei für deren Erlass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht; vgl. § 885 BGB). Zudem ist auch ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung möglich, wenn die Bewilligung durch einen im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten erteilt wird (§§ 892, 893 BGB; Grundbuch, öffentlicher Glaube). Die Vormerkung erlischt regelmäßig mit der Eintragung des gesicherten Rechts bzw. mit ihrer Löschung aufgrund entsprechender Bewilligung des Vormerkungs-Berechtigten. Eine Beseitigung kann der Schuldner auch verlangen, wenn dem gesicherten Anspruch eine dauernde Einrede (z.B. Verjährung) entgegensteht (§ 886 BGB).

    Gegenstück: Widerspruch.

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