Wechselprotest
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formelle Voraussetzung des Rückgriffs beim Wechsel (Wechselrückgriff) bei Verweigerung oder (beim Nachsichtwechsel, Art. 25 II 2 WG) fehlender Datierung der Annahme (Wechsel, Annahme), Nichtzahlung oder Zahlungsunsicherheit (wegen Zahlungseinstellung oder fruchtloser Zwangsvollstreckung), sofern kein wirksamer Erlass (Protesterlassklausel) vorliegt (Art. 44 I, V, 46 I WG). Der Rückgriffsgrund muss von dem Protestbeamten (Notar oder Gerichtsbeamter, Art. 79 WG) in einer öffentlichen Urkunde nach Maßgabe des Art. 80 WG dokumentiert werden.
Die Protestfristen knüpfen an die Vorlegung zur Annahme bzw. Zahlung an (Art. 44 II, III WG; Wechseleinlösung). Protest wegen Nichtzahlung muss bei einem Tagwechsel, Datowechsel oder Nachsichtwechsel an einem der beiden auf den Verfalltag folgenden Werktage erhoben werden (Art. 44 III 1 WG). Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder sonstigen gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag (Art. 72 II 1 WG). Werden die Protestfristen nicht beachtet, verliert der Wechselgläubiger seine Rückgriffsrechte (Art. 53 I WG). Protestiert werden muss, auch wenn der Protestbeamte keinen Zutritt zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Protestgegners erhalten hat (sog. Wandprotest) oder dieser nicht anzutreffen war bzw. sich nicht hat örtlich ermitteln lassen (sog. Windprotest). Der Windprotest ist nicht selten, weil gemäß Art. 86 WG grundsätzlich zwischen 9.00 und 18.00 Uhr protestiert werden soll. Auch ein Kreditinstitut als Zahlstelle eines Wechsels (Domizilwechsel) hat Protest erheben zu lassen, wenn es bei Verfall Inhaber des Wechsels ist (Deklarationsprotest).
Die Vorschriften über den Protest finden beim Scheck entsprechende Anwendung (Art. 55 III SchG), sind dort aber wegen erleichterter Rückgriffsvoraussetzungen (Scheck, Rückgriff) wenig bedeutsam.