Werksparkassen
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1. Charakterisierung: Werksparkassen sind Einrichtungen größerer Unternehmen, die Betriebsangehörigen die Möglichkeit bieten, Teile des Arbeitslohns (Arbeitsvertrag) dem Unternehmen als Einlagen für Investitionszwecke zu überlassen. Damit unterliegen derartige Spargelder dem wirtschaftlichen Risiko des Unternehmens.
2. Werksparkassenverbot: Da die Einleger bei einem Zusammenbruch des Unternehmens nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern darüber hinaus die gerade dann besonders stark benötigten Ersparnisse verlieren würden, mussten bestehende Werksparkassen 1934 gemäß § 27 KWG a.F. bis zum 31.12.1940 aufgelöst werden. Auch das bundesdeutsche Kreditwesengesetz (KWG) legt ein derartiges Verbot im Hinblick auf das Betreiben des Einlagengeschäfts fest (§ 3 Nr. 1 KWG). Das Verbot gilt nicht, wenn eine Werksparkasse rechtlich verselbstständigt ist, etwa als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Verein. Für die Anwendung des § 3 Nr. 1 KWG ist allein maßgebend, ob das Unternehmen oder die Stelle, die eine Werksparkasse betreibt, Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung der Spargelder ist.
3. Die Vorschriften über vermögenswirksames Sparen (Fünftes Vermögensbildungsgesetz, 5. VermBG) tragen dem Verbot von Werksparkassen dadurch Rechnung, dass ein Arbeitgeber Sparbeiträge seiner Arbeitnehmer zum Erwerb eigener Namensschuldverschreibungen sowie zum Erwerb einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber nur anlegen darf, wenn auf Kosten des Arbeitgebers die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung bzw. dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut i.S. des KWG verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert und diese Unternehmen im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind (§ 2 I Nr. 1 Buchstaben b und k 5. VermBG).
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Interne Verweise
Werksparkassen
Werksparkassen
- Anspruch
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmer
- Arbeitsvertrag
- Einlagen
- Einlagengeschäft
- Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kreditinstitut i.S. des KWG
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Namensschuldverschreibung
- Schuldner
- Schuldverschreibung
- Spargelder
- Verein
- Versicherungsunternehmen